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Erbrecht - Rechtsanwalt Markus Braun

Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht


Wussten Sie, dass Sie im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit keinesfalls automatisch durch Ihren Ehegatten bzw. Ihre erwachsenen Kinder vertreten werden. Vielmehr muss in einer solchen Situation das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden, welches sodann einen Betreuer bestimmt. Dabei liegt die Entscheidung wer als Betreuer eingesetzt wird alleine beim Gericht.

Bsp.: A, Ehemann und Vater zweier Kinder ist Inhaber einer Bäckerei. A verunglückt auf der Autobahn und fällt aufgrund eines Schädelhirntraumata ins Koma. A kann aufgrund seines Zustandes keinerlei Einfluss auf die anstehende ärztliche Behandlung nehmen, weshalb die Entscheidung ob er im Falle irreversibler Hirnverletzungen künstlich am Leben erhalten werden will nicht bei ihm liegt. Die Entscheidung kann auch nicht durch die Ehefrau des A getroffen werden, da diese den A nicht automatisch vertritt.

Des Weitern hat die Ehefrau lediglich Zugriff auf das gemeinsame Girokonto, ein Zugriff auf das Geschäftskonto ihres Mannes ist ihr verwehrt, weshalb ihr z.B. die Lohnauszahlung an die Angestellten der Bäckerei nicht möglich ist. Auch in sämtlichen anderen Bereichen ist der Ehefrau eine rechtsgeschäftliche Vertretung ihres Ehemannes nicht möglich.




Diese Konsequenzen hätte der Ehemann durch die Abfassung einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht verhindern können.In einer Patientenverfügung werden die Wünsche zum Ob und Wie medizinischer Maßnahmen in kritischen Krankheitssituationen festgelegt. Die Abfassung sollte schriftlich erfolgen und es sollten darin für verschiedene konkrete Behandlungssituationen eindeutige Maßnahmen gefordert werden.In einer Vorsorgevollmacht kann einer Person des Vertrauens für den Fall der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers zum Vertreter desselben bestimmt werden. Die Vollmacht sollte schriftlich abgefasst und notariell beurkundet werden, denn nur dann wird dieselbe von den Banken problemlos anerkannt werden. Des Weiteren sollte in der Vollmacht genau bezeichnet werden, wozu sie im Einzelnen ermächtigt.

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