erbrechtskanzlei.net und hammerkanzlei.de

Ihr Erbrecht-Portal

Erbrecht - Rechtsanwalt Markus Braun

Erbschaftssteuer


Der Erwerb von Vermögen von Todes wegen ist nach dem Erbschaftssteuergesetz steuerpflichtig. Die Höhe der steuerlichen Belastung eines Erben ist dabei jedoch keinesfalls gleichförmig, sondern variiert je nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben (Steuerklasse), dem auf den Erben entfallenden Freibetrag, sowie nach dem Wert des auf den Erben entfallenden Nachlasses.
Bsp.: B ist verwitwet und setzt seine Schwester testamentarisch zur Alleinerbin ein. B verstirbt und hinterlässt S ein Barvermögen im Wert von 300.000,- €. S gehört zur Steuerklasse II (siehe 1.), weshalb auf sie ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 20.000,- entfällt (siehe 2.). Nach Abzug des Freibetrags beläuft sich der steuerpflichtige Erwerb von S auf 280.000,- €. Für diesen Erwerb hat sie einen Steuersatz von 20 % (siehe 3.) zu bezahlen, wodurch die zu entrichtende Steuer 56.000,- € beträgt.

Neu! Ab sorfort Bildtelefonie / Videokonferenzen mit Rechtsanwältin Hammer kostenfrei über Skype möglich!

Weitere Informationen bei uns!


Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Telefonnummer
0800 / 777 444 8

Von Mo-Sa 08:00 bis 18:00 Uhr
Eine Beratung ist auch außerhalb dieser Zeiten möglich!
1. Steuerklassen:
Steuerklasse I
Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der vorgenannten Kinder, sowie für Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen).
Steuerklasse II
Sie gilt für Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie den geschiedenen Ehegatten.
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber


2. Persönlicher Freibetrag:
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
500.000,- €
Kinder (nichtehelich, adoptiert), Stiefkinder
Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder)
400.000,- €
Kinder lebender Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder)
200.000,- €

Eltern und Großeltern (bei Erwerben von Todes wegen)
100.000,-€
Personen der Steuerklasse II
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen unter Lebenden) Geschwister, Kinder der Geschwister
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
20.000,- €
Personen der Steuerklasse III
alle anderen Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung
20.000,- €

Der persönliche Freibetrag des Kindes gilt pro Elternteil. Vater und Mutter können daher dem Kind jeweils 400.000 Euro erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei übertragen. Ein adoptiertes Kind kann seinen Freibetrag sogar doppelt nutzen, einmal im Verhältnis zu seinen Adoptiveltern und einmal zu seinen leiblichen Eltern.

3. Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in EUR bis einschließlich
Vomhundertsatz in der Steuerklasse
I
II
III
75.000,-
7
15
30
300.000,-
11
20
30
600.000,-
15
25
30
6.000.000,-
19
30
30
13.000.000,-
23
35
50
26.000.000,-
27
40
50
Über 26.000.000,-
30
43
50


4. Optimale Ausnutzung der Freibeträge:
Nachdem gemäß § 22 ErbStG Erbschaftssteuer nur festgesetzt wird, wenn sie mehr als 50,- € beträgt, kann über die Freibeträge hinaus ein weiterer „Kleinbetrag“ steuerfrei übertragen werden.